Conditions générales de vente

Vous trouvez ci-desseus nos conditions générales de vente.

I. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“), die durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Waren vom Besteller anerkannt werden; dies gilt auch, wenn wir anders lautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen.

Unsere Bedingungen gelten für alle von uns getätigten Verkaufsgeschäfte, auch soweit sie zukünftig erfolgen und/oder bei ihrem Abschluss auf unsere Bedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Diese Bedingungen finden entsprechende Anwendung auf alle sonstigen von uns eingegangenen Leistungsverpflichtungen, insbesondere wenn sie auf Werk- oder Dienstverträgen beruhen.

(2) Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsangestellten

sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen.

(3) Im Zusammenhang mit Angeboten übermittelte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und technische Angaben, sind annähernd und unverbindlich.

An diesen Unterlagen, ebenso wie an Kostenvoranschlägen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

(4) Wir sind berechtigt, Konstruktion, Design und Aussehen der bestellten Waren abzuändern, soweit dies aus technischen Gründen zweckmäßig erscheint und die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

II. Lieferung

(1) Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind und der Besteller alle von ihm etwa zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. beigebracht hat. Wir sind zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nur verpflichtet, wenn und solange der Besteller seine Vertragspflichten – auch aus anderen Verträgen mit uns - erfüllt.

(2) Lieferfristen und Termine gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Voraussetzungen des Gefahrübergangs nach diesen Bedingungen gegeben sind. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

(3) Wird ein Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten und ist eine vom Besteller danach zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens zwei weiteren Wochen erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Überschreitung des Liefertermins von uns zu vertreten ist, kann der Besteller auch Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Ein solcher Schadensersatz beträgt höchstens 12% für jede volle Woche der Verspätung, jedoch nicht mehr als insgesamt 5% vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der in Folge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Erfolgt die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht, oder nimmt der Besteller ohne hinreichenden Grund die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, die Ware oder Teile derselben auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Nichtabnahme können wir auch nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Anstelle des Rücktritts können wir über den Liefergegenstand anderweitig verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Die Geltendmachung sonstiger Rechte ist uns unbenommen.

(5) Soweit der Besteller Unternehmer ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person oder Anstalt auf den Besteller über, und zwar auch bei Verwendung unserer Transportmittel.

Soweit der Besteller Verbraucher ist, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person oder Anstalt nur dann auf den Besteller über, wenn dieser die den Transport durchführende Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und wir dem Besteller diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben.

Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.

(6) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Dies, ebenso wie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

(7) Zu Teillieferungen sind wir in zu vertretendem Umfang berechtigt.

(8) Der Besteller muss auch mit unwesentlichen Mängeln behaftete Liefergegenstände abnehmen. Etwaige Gewährleistungsrechte bleiben davon unberührt, soweit er bei Abnahme oder unverzüglich danach eine entsprechende Mängelrüge erhebt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Sie schließen Verpackung, nicht aber Verladung, Transport und Montage ein. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste berechnet, soweit nicht anders vereinbart. Die auf unsere Lieferung und Leistung entfallende gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige staatlichen Abgaben trägt der Besteller.

(2) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig. Bei Zahlungszielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Sollte es sich bei dem Kunden ebenfalls um einen Unternehmer handeln, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

(3) Dem Besteller steht, soweit er Unternehmer ist, kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu, es sei denn, die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Gegenforderungen sind von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die

  1. von uns unbestritten oder rechtswirksam festgestellt sind oder
  2. die in einem Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels zu einer Kaufpreisforderung bezüglich derselben Ware.

(5) Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug gerät. In diesem Fall und im Falle einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt uns unbenommen.

IV. Gewährleistung

(1) Wir gewährleisten, dass von uns gelieferte Neuwaren nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Gefahrübergangs und beträgt

  1. wenn der Besteller Unternehmer ist, ein Jahr.
  2. wenn der Besteller Verbraucher ist, bei Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr.

Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden oder Vorsatz gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(3) Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich, soweit der Besteller Unternehmer ist, nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprünglich gelieferte Ware, und zwar bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.

(4) Auf Verlangen muss der Besteller mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Ware oder die entsprechenden Teile an uns senden und uns die für Nachbesserung und Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zwecke von Nachverbesserung oder Ersatzlieferung bei uns anfallenden Material-, Transport- und Arbeitskosten. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Besteller alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns hierdurch entstanden sind.

(5) Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn - außer zur Beseitigung einer dringenden Gefahr - ohne unsere Genehmigung an mängelbehafteten Waren Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden und diese die Beschaffenheit der Waren mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Für normale Abnutzung leisten wir keine Gewähr. Wir übernehmen auch keine Haftung für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, übermäßige Beanspruchung, mangelnde Wartung, ungewöhnliche Betriebsbedingungen und ähnliches zurückzuführen sind.

(6) Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller hinsichtlich der mangelhaften Ware vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

(7) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten in jedem Fall die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Dieser findet mit der Maßgabe Anwendung, dass offene Mängel unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Ablieferung der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen sind.

V. Gewerbliche Schutzrechte

Wird der Besteller durch gewerbliche Schutzrechte Dritter, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen, an dem üblichen Gebrauch der Ware gehindert, und haben wir dies zu vertreten, so werden wir, nach eigener Wahl, dem Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen oder die betreffende Ware gegen eine brauchbare gleiche Ware austauschen. Der Besteller oder wir können stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber solche Schutzrechtsverletzungen gerügt werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Besteller Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Besteller Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldoforderung.

(2) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Produkte.

Seine durch Verbindung unserer Produkte mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Besteller schon jetzt. Der Besteller wird die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Schließt er Versicherungen für die Vorbehaltsprodukte ab, so tritt er seine Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag schon jetzt im Verhältnis unseres (Mit)Eigentumsanteils zu allen (Mit)Eigentumsanteilen an dem betreffenden Vorbehaltsprodukt an uns ab.

(3) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Andere unser Eigentum gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt als Sicherheit an uns ab.

Veräußert er die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Produkten, oder zusammen mit anderen Produkten, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20% dieses Preises entspricht. Dies gilt jedoch höchstens in der Höhe, in der die Abtretung nicht den Anteil am Veräußerungserlös übersteigt, den unser Produkt im Verhältnis zu den anderen an der Veräußerung beteiligten Produkten ausmacht; die Anteile bestimmen sich nach dem zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Kaufpreis zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Produkte.

Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte widerrufen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.

(4) Der Besteller wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat uns der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Er wird zugleich den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere gesamten Forderungen nachhaltig um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so können wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Besteller uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, außer wir erklären dies ausdrücklich.

(7) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsprodukte auf Kosten des Bestellers bis zum vollen Übergang des Eigentums auf den Besteller angemessen zu versichern.

(8) Liefern wir in Rechtsordnungen, in denen der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, so wird der Besteller alles tun, um uns unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig oder förderlich sind, wie Registrierung, Publikation und ähnliches.

VII. Haftung

(1) Wir haften für von uns verursachte Schäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind, sowie für die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt. Bei der Haftung für grob fahrlässiges Handeln von Erfüllungsgehilfen und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für vor- und außervertragliche Ansprüche. Sie erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften den Besteller gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Pauschalierter Schadensersatz

Können wir von dem Besteller aufgrund dieser Bedingungen oder der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz verlangen, so schuldet der Besteller grundsätzlich eine Schadenspauschale von 20% des Auftragswertes zuzüglich etwaiger Auslagen, es sei denn, er weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist uns unbenommen.

IX. Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

X. Schlussbestimmungen

(1) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten fort.

(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(3) Der Erfüllungsort ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.

(4). Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Recht oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeit aus den Geschäftsbeziehungen das Landgericht Dessau-Roßlau ausschließlich zuständig, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand oder an seinem Sitz im Ausland zu verklagen.

(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.